51 ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN UND AUFLAGEN FÜR PFLANZENSCHUTZMITTEL Anwendungsbestimmungen und Auflagen für Pflanzenschutzmittel Auflagen „Naturhaushalt Wasserorgansimen“ NW 701/705/706: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender – muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Er muss eine Mindestbreite von 10 m (NW 701)/5 m (NW 705)/20 m (NW 706) haben. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. NW 712: Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Fenpropidin enthalten. NW 800: Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem sofa 01. November und dem 15. März. Auflagen „Naturhaushalt Grundwasser“ NG 200: Das Pflanzenschutzmittel darf nur in den bei der Zulassung festgesetzten Entwicklungsstadien der Kultur eingesetzt werden. NG 314: Keine Anwendung zwischen dem 1. September und dem 1. März. NG 323: Keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, den Wirkstoff Topramezone enthaltenden Mitteln auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres. NG 324-2: Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Fluopicolide. NG 325: Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, den Wirkstoff Fluopicolide enthaltenden Mitteln. NG 326 -1: Die maximale Aufwandmenge von 45 g Nicosulfuron pro Hektar auf derselben Fläche darf auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden. NG 327: Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Nicosulfuron. NG 331: Die maximale Aufwandmenge von 2000 g Chlorthalonil pro Hektar und Jahr darf auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden. NG 332: Die maximale Aufwandmenge von 45 g Triflusulfuron pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf auch in Kombination mit anderen 32 diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln – nicht überschritten werden. NG 333: Auf derselben Fläche keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Triflusulfuron in den beiden folgenden Kalenderjahren. NG 342-1: Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff lsopyrazam enthalten. NG 343: Die maximale Aufwandmenge von 250 g Quinmerac pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden. NG 346: Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 1000 g Metazachlor pro Hektar auf derselben Fläche auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden. NG 402: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. NG 403: Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 1. November und dem 15. März. (= NWBOO) NG 404: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für dasabgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt. NG 405: Keine Anwendung auf drainierten Flächen. NG 408: Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 1. Juni und dem 1. März. NG 409: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - wenn die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Es sind einzuhalten: NG 410: Keine Anwendung auf Böden mit einem mittleren Tongehalt größer/ gleich 30 %. NG 411: Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand mit einem Corg.-Gehalt kleiner als 1 %. NG 412: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Auflagen zum Schutz von terrestrischen Biozönosen (Flora und Fauna) Ziel der „NT–Auflagen“ ist es, Pflanzenschutzmittel nur auf der Produktionsfläche einzusetzen und Naturhaushalt und Bodenorganismen durch verlustmindernde Technik bzw. Sicherheitsabstände vom Feldrand zu schützen. Zur Erhaltung der Produktionsfähigkeit der Felder sind Ausnahmen vorgesehen. NT 101, NT 102, NT 103 (auf 20 m verlustmindernde Technik) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % (NT 101) bzw. 75 % (NT 102) bzw. go % (NT 103) eingetragen ist. Der Einsatz verlustmindernder Technik ist nicht erforderlich, wenn - die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt - angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind - die Anwendung in einem Gebiet mit ausreichendem Anteil an Kleinstrukturen erfolgt. NT 104, NT 105, NT 106 ( auf 2 0 m verlustmindernde Technik oder 5 m unbehandelt) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % (NT 104) bzw. 75 % (NT 105) bzw. 90 % (NT 106) eingetragen ist. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist möglich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten wird. Weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m ist erforderlich, wenn: - die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt - angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind - die Anwendung in einem Gebiet mit ausreichendem Anteil an Kleinstrukturen erfolgt. Die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m ist auch nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NT 107, NT 108, NT 109 (auf 20 m verlustmindernde Technik und 5 m unbehandelt) Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % (NT 107) bzw. 75 % (NT 108) bzw. 90 % (NT 109) eingetragen ist. Weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m ist erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m ist auch nicht erforderlich, wenn die Anwendung in einem Gebiet mit ausreichendem Anteil an Kleinstrukturen erfolgt angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NT–Auflagen für Clomazone haltige Herbizide NT 127: Die Anwendung des Mittels darf ausschließlich zwischen 18 Uhr abends und 9 Uhr morgens erfolgen, wenn Tageshöchsttemperaturen von mehr als 20 °C Lufttemperatur vorhergesagt sind. Wenn Tageshöchsttemperaturen von über 25° C vorhergesagt sind, darf das Mittel nicht angewendet werden. NT 149: Der Anwender muss in einem Zeitraum von einem Monat nach der Anwendung wöchentlich in einem Umkreis von 100 m um die Anwendungsfläche prüfen, ob Aufhellungen an Pflanzen auftreten. Diese Fälle sind sofort dem amtlichen Pflanzenschutzdienst und der Zulassungsinhaberin zu melden. NT 145: Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die Verwendungsbestimmungen sind auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten. NT 146: Die Fahrgeschwindigkeit bei der Ausbringung darf 7,5 km/h nicht überschreiten. NT 151: Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 100 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Zu allen übrigen Flächen ist ein Abstand von 5 m einzuhalten. NT 152: Die Anwendung des Mittels darf nur auf Flächen erfolgen, die vorher in einen flächenscharfen Anwendungsplan aufgenommen wurden, der den Saatzeitpunkt, den geplanten und tatsächlichen Anwendungszeitpunkt, dieAufwandmenge, die Wassermenge und Details der Anwendungstechnik enthält. Der Plan ist während der Behandlung für Kontrollzwecke mitzuführen. NT 153: Spätestens einen Tag vor der Anwendung von Clomazonehaltigen Pflanzenschutzmitteln sind Nachbarn, die der Abdrift ausgesetzt sein könnten, über die geplante Anwendung zu informieren, sofern diese eine Unterrichtung gefordert haben. Auflagen Naturhaushalt-Bienenschutz NB 6611 (Bl): Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft. Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. NB 6612: Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer angewendet werden. Mischungen des Mittels mit Ergosterol-Biosynthese-Hemmern müssen so angewendet werden, dass blühende Pflanzen nicht mitgetroffen werden. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBI. 1 S. 1410, beachten. NB 6621 (B2): Das Mittel wird als bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23:00 Uhr, eingestuft. Es darf außerhalb dieses Zeitraums nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S.1410, beachten. NB 6623 (B2): Das Mittel (bienenungefährliche Pyrethroide wie z.B. „Karate Zeon“) darf in Tankmischung mit Fungiziden aus der Gruppe der ErgosterolBiosynthese-Hemmer (z.B. „Folicur“) an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr angewendet werden, es sei denn, die Anwendung dieser Mischung an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizids auch während des Bienenfluges ausdrücklich erlaubt. NB 6644 (B4): Die Anwendung des Mittels („Praline“) in Tankmischung mit einem bienenungefährlichen Pyrethroid (z.B. „Karate Zeon“) ist auch während des Bienenfluges an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, erlaubt. NB 6641 (B4): Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft. NN 410: Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen.
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